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1330. Februar 13. o. O.

Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Glogau und Sagan, bestätigt der Stadt Krossen all die Freiheit, die sie zur Zeit seines Schwagers weiland Markgraf Waidemars und anderer Altfördern gehabt, wonach sie des Hofzuges und des Hofladens frei sein sollen. Da auch der Herzog oder einer seiner Mannen, oder wer es sei, einen Bürger von Krossen beschuldigen wollte um irgend einer Sache willen, der soll ihn vor dem Erbrichter der Stadt Krossen beschuldigen, angesehen, dass die von Krossen am Ende des Landes liegen, und dass sie viel Arbeit und Kosten tragen müssten.

Nur in einem Auszug des Krossener Rektors Procopius aus dem XVI. Jahrh. (1. Hälfte) in den handschriftlichen Krossener Annalen des Archidiakons Moeller zu Krossen; vgl. auch Wedekind, Gesch. der Stadt und des Herzogtums Crossen (1840), S. 49.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.